AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1.Die nachstehenden Bedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Besteller und SPÄNEX. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden – auch durch Auftragsannahme – nicht Vertragsinhalt. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SPÄNEX ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn SPÄNEX in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Leistung vorbehaltlos ausführt.

Die AGB der SPÄNEX gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob SPÄNEX diese selbst herstellt oder bei einem Zulieferer einkauft.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB der SPÄNEX in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge.

Die Bedingungen der SPÄNEX gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote sowie Angaben der SPÄNEX in Katalogen, Prospekten und Anzeigen sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und werden in den Vertrag als dessen Inhalt einbezogen. Im Übrigen ist für den Umfang der Lieferung die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nicht zum Liefer- und Leistungsumfang gehören: bauliche Leistungen (Maurer- und Stemmarbeiten), Stahlbauarbeiten, Installationsarbeiten an Heizungs- und Versorgungsanlagen sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen. Weitere Liefer- und Leistungsausschlüsse sind der jeweiligen Auftragsbestätigung zu entnehmen.

Mündliche Abreden der Vertragsparteien vor Vertragsschluss werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Ergänzungen und Änderungen des geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform.

2. Außendienstmitarbeiter der SPÄNEX sind nicht berechtigt, über die hier niedergelegten Regeln hinausgehende Vereinbarungen zu treffen, es sei denn SPÄNEX bestätigt Vorschläge der Außendienstmitarbeiter gegenüber dem Besteller schriftlich.

3. SPÄNEX behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht bzw. nur mit schriftlicher Einwilligung der SPÄNEX zugänglich gemacht werden, unabhängig davon ob SPÄNEX diese als vertraulich gekennzeichnet hat. Erfolgt eine Auftragserteilung seitens des Bestellers nicht, sind sämtliche Unterlagen der SPÄNEX unverzüglich zurückzugeben. SPÄNEX verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

4. Die Bestellung freibleibender Angebote der SPÄNEX durch den Besteller gilt als verbindliches Angebot; SPÄNEX ist berechtigt, dieses innerhalb von 4 Wochen anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent durch Leistung gegenüber dem Besteller erklärt werden.


§ 3 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen ergeben sich aus den konkreten Vereinbarungen der Parteien. Die Einhaltung angegebener Liefertermine setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen und die Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller voraus. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, welche für die Erfüllung der Leistung durch SPÄNEX erforderlich sind – z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, sonstige Vorarbeiten oder die Leistung einer Anzahlung –, ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen und nachzuweisen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit SPÄNEX die Verzögerung zu vertreten hat. Gleichermaßen verlängern sich die Fristen angemessen, wenn die Nichteinhaltung derselben auf höhere Gewalt (Krieg u.ä.) oder ähnliche Ereignisse (Streik u.ä.) zurückzuführen ist.

2. Im Übrigen ist die Lieferzeit eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der SPÄNEX verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller schriftlich angezeigt worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt SPÄNEX dem Besteller sobald als möglich mit. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ohne das SPÄNEX oder deren Zulieferer ein Verschulden trifft, ist SPÄNEX berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.

4. Soweit der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert werden, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ein Lieferverzug der SPÄNEX bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; in jedem Fall ist aber eine Mahnung des Bestellers erforderlich. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist im Falle des Lieferverzuges ausgeschlossen. Kommt SPÄNEX in Verzug, kann der Besteller eine pauschale Entschädigung verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche des Verzuges maximal 0,5 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, für den Teil der Lieferungen, der wegen des zu vertretenden Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Anspruch der SPÄNEX der Geltendmachung, dass dem Besteller ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.

6. Die Rechte des Bestellers gemäß § 8 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte der SPÄNEX, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/ oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.


§ 4 Gefahrübergang, Versand/ Verpackung, Abnahme

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist für die Lieferung – auch wenn diese frachtfrei erfolgt – „ab Werk“ vereinbart. Hier ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Werkleistung an einen anderen Bestimmungsort versandt. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung der Ware auf den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. SPÄNEX ist hierbei berechtigt, die Art der Versendung (Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung u.ä.) zu bestimmen. SPÄNEX wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei einer vereinbarten frachtfreien Lieferung – gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Unabhängig von Ziff. 1 ist spätester Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei Lieferung mit Montage der Tag der Anlieferung in den Betrieb des Bestellers. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Es gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich der Besteller mit der Annahme in Verzug befindet.

3. SPÄNEX nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

4. Werden der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch bzw. aus Verschulden des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr auf den Besteller über. SPÄNEX lagert die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SPÄNEX berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

6. SPÄNEX ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit sie vom Besteller gewünscht oder für den Besteller zumutbar sind. Insbesondere ist SPÄNEX zu Teillieferungen berechtigt, wenn die vollständige Auslieferung der Bestellung dadurch verzögert wird, dass von SPÄNEX angeforderte technische Angaben nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Nachbestellungen werden gesondert geliefert und berechnet. Nachbestellungen hindern den Gefahrübergang bereits erfolgter (Teil-) Lieferungen nicht.


§ 5 Preise und Zahlungen

1. Preislisten, Katalog- und Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen SPÄNEX und dem Besteller. Die Preise gelten ohne besondere Vereinbarungen ab Werk (ausschließlich Verpackung, Versand, Fracht, Entladung, Montage, Inbetriebnahme, Zollabgaben, sonstige Nebenkosten u.ä. – diese werden gesondert in Rechnung gestellt), zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung).

2. Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager zzgl. einer ggf. gewünschten Transportversicherung. Der Auftrag eine Transportversicherung abzuschließen, muss SPÄNEX schriftlich vorliegen. Im Übrigen erfolgt der Versand unversichert auf Gefahr des Bestellers. Transportschäden oder der Verlust von Lieferungsgegenständen sind unverzüglich nach Eingang der Sendung aufzunehmen, in den Frachtunterlagen zu vermerken und SPÄNEX schriftlich anzuzeigen.

3. Warenrechnungen sind fällig und netto zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme, ohne Abzug frei Zahlstelle der SPÄNEX.
Ist eine mehrstufige Zahlung vereinbart, gilt folgende Regelung:
- 30 % Anzahlung sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung.
- 60 % Anzahlung sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Ware versandbereit ist. Die Zahlung muss vor Auslieferung der Ware eingehen.
- Die restlichen 10 % sind nach Montage und Inbetriebnahme oder Abnahme, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung zu zahlen.
Die beiden Anzahlungsrechnungen sind fällig und netto zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung. Die Schlussrechnung ist fällig und netto zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
SPÄNEX ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen; ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit Auftragsbestätigung erklärt.

Rechnungen für Dienstleistungen wie z.B. Montagen, Inbetriebnahmen, Wartungsarbeiten und Frachten sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Bei überfälligen Forderungen (Verzug im Sinne des § 286 BGB) ist SPÄNEX berechtigt, Zahlungen zunächst auf etwaige Altschulden zu verrechnen und eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse vorzunehmen.

Im Übrigen ist SPÄNEX ab einem Auftragsvolumen von 25.000,00 € berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn SPÄNEX über den Betrag verfügen kann.

5. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen kommt der Besteller auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. Das Recht zur Geltendmachung eines nachgewiesenen, höheren Zinsschadens und sonstigen Verzugsschadens bleibt unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt auch der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6. Bei langfristigen Zahlungsvereinbarungen wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit zwei aufeinanderfolgenden Raten mit mehr als 10 Tagen in Verzug gerät.

7. Das Recht des Bestellers, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aus dem streitigen oder anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängel der Lieferung bleiben Gegenrechte des Bestellers unberührt.

8. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis/ Werkpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so ist SPÄNEX nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und (ggf. nach Fristsetzung) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei der Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann SPÄNEX den Rücktritt sofort erklären.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. SPÄNEX behält sich das Eigentum an der Liefersache bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen – auch für ggf. zusätzliche und zukünftige geschuldete Nebenleistungen – aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. SPÄNEX ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst nachweislich eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefersache darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat SPÄNEX unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die im Eigentum der SPÄNEX stehenden Liefergegenstände erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung der Fälligen Forderungen, ist SPÄNEX berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/ und den Liefergegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. SPÄNEX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Leistet der Besteller auf die fällige Forderung nicht, kann SPÄNEX diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Besteller zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt worden ist oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Besteller ist befugt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und/ oder zu verarbeiten. Die aus der Weiterveräußerung der Liefergegenstände oder der Erzeugnisse (bei Verarbeitung, Vermischung, Verbindung) entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt oder in Höhe eines etwaigen Miteigentums ab. SPÄNEX nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung abgetretener Forderungen.

Im Falle der Weiterveräußerung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung neben SPÄNEX berechtigt. SPÄNEX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und SPÄNEX nicht den Eigentumsvorbehalt durch Ausübung eines Rechtes nach Abs. 3 geltend macht. Ist dies der Fall, kann SPÄNEX verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt. SPÄNEX ist dann zudem berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Liefergegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt SPÄNEX das Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstände.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der SPÄNEX um mehr als 10 %, wird SPÄNEX auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.


§ 7 Gewährleistung/ Sach- und Rechtsmängel

1. Für Mängelansprüche des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben gesetzliche Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Waren an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt weiterverarbeitet wurde.

2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die konkreten Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages geworden sind.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, richtet sich die Beurteilung eines Mangels nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 633 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bzw. § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (Werbeaussagen), auf die der Besteller nicht als entscheidungserheblich hingewiesen hat, übernimmt SPÄNEX keine Haftung.

4. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder die Mängelanzeige, ist die Haftung der SPÄNEX für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann SPÄNEX wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6. SPÄNEX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller die fällige Forderung ausgleicht. Der Besteller ist jedoch berechtigt einen im Verhältnis des Mangels angemessenen Teil der Forderung zurückzubehalten.

7. Der Besteller ist verpflichtet, die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, insbesondere die beanstandete Sache zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn SPÄNEX ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosen trägt SPÄNEX nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls kann SPÄNEX vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

9. In dringenden Fällen (z.B. Betriebssicherheit) oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen Schadens, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von SPÄNEX Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist SPÄNEX unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn SPÄNEX berechtigt wäre eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

10. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die für die Nacherfüllung angemessene Frist erfolglos abgelaufen (soweit eine solche Frist nicht entbehrlich gewesen ist), kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht ein Rücktrittsrecht nicht.

11. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängel nur nach Maßgabe gemäß den folgenden Regelungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.


§ 8 Haftung

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, haftet SPÄNEX von vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadenersatz haftet SPÄNEX – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SPÄNEX vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Die sich aus Abs. 2 ergebende Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden SPÄNEX nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit SPÄNEX einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn SPÄNEX die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere nach §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


§ 9 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang, soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme, spätestens ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

2. Für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften soweit SPÄNEX Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit (auch der Organe oder leitender Angestellter), die schuldhafte Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, oder arglistiges Verschweigen vorwerfbar ist, oder soweit bei Mängeln des Liefergegenstandes nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.


§ 10 Schutz- und Urheberrechte

1. SPÄNEX ist – vorbehaltlich entgegenstehender Vereinbarungen – verpflichtet, die Leistung im Inland frei von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter zu erbringen.

2. Erheben Dritte gegen den Besteller wegen Verletzung von Schutzrechten berechtigter Weise Ansprüche, haftet SPÄNEX innerhalb der Frist nach § 9 wie folgt:
a) SPÄNEX wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder das Nutzungsrecht für die betreffende Lieferung erwirken oder diese ändern oder austauschen, so dass Nutzungsrechte nicht verletzt werden.
b) Der Schadenersatz des Bestellers richtet sich nach § 8 abschließend.

3. Die vorstehenden Verpflichtungen treffen SPÄNEX nur, soweit der Besteller unverzüglich die Inanspruchnahme durch Dritte anzeigt, die Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt und SPÄNEX sämtliche Abwehr- und sonstigen Maßnahmen vorbehalten bleiben.

4. Beruhen die Ansprüche Dritter auf einer Verletzung der Schutzrechte durch den Besteller, sind Ansprüche gegen SPÄNEX ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Schutzrechtsverletzung aufgrund der Anforderungen des Bestellers, oder durch eine von SPÄNEX nicht vorhersehbare Anwendung, Veränderung o.ä. seitens des Bestellers eintritt.

5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen SPÄNEX wegen der Verletzung von Schutz- und Urheberrechten sind ausgeschlossen.


§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand, und Vertragssprache

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Ist der Besteller Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Recht oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebende Streitigkeiten der Firmensitz der SPÄNEX (Uslar). Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer iSv § 14 BGB ist. SPÄNEX ist jedoch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung bzw. gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualvereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

3. Die Vertrags- und Korrespondenzsprache ist Deutsch. Bei Übersetzungs- und oder Auslegungsstreitigkeiten der Verträge und Korrespondenz sind ausschließlich die Deutschen Fassungen der Schriftstücke und Verträge maßgebend.

Stand Juli 2021